Rechtstreff.de - Diskussionsforum für Deutsches Recht
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Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
A beginnt im September 2010 seine Ausbildung zum Speditionskaufmann bei der Spedition B. B betraut den A hauptsächlich mit "niederen Arbeiten" (Ablage, Kaffee kochen, Kopierdienste), die ihm nicht die nötige Berufserfahrung vermitteln, um den Beruf später ordnungsgemäß auszuüben. Zudem fallen häufig unbezahlte Überstunden an. A erwägt die Kündigung. Einen neuen Ausbildungsbetrieb hat A bereits im Auge. A erhält auch eine Zusage und könnte so seine Ausbildung im neuen Betrieb fortsetzen. Jetzt muss A nur noch das Arbeitsverhältnis mit B beenden.Die Zentrale Vorschrift im Bereich der Ausbildung bzw. Berufsbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG):http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/Fraglich ist, ob A das Ausbildungsverhältnis gem. § 21 BBiG beenden kann. Zitat: § 21 Beendigung(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. ...
Allgemeine Handlungsfreiheit & Allgemeines PersönlichkeitsR
In Art. 2 Abs. 1 GG ist ja die Allgemeine Handlungsfreiheit verankert, zumindest seit es das Bundesverfassungsgericht so sieht.Zudem gibt es noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Jetzt frage ich mich, wieso es überhaupt noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geben muss, wo es doch im Prinzip auch über Art. 2 Abs. 1 GG gehen würde, da muss man ja ohnehin eine Güterabwägung vornehmen. Ist also die Erfindung des BVerfG (APR) überhaupt sinnvoll?Art. 2 GG(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Allgemeine Handlungsfreiheit & Allgemeines PersönlichkeitsR
Die Frage zielt darauf ab, ob es in der Rechtsanwendung einen Unterschied machen würde, ob man in der rechtlichen Prüfung von Einzelfällen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Verfügung hat oder nicht.Die Frage lässt sich einfach beantworten:Art. 2 (1) GG - Allgemeine Handlungsfreiheit wird bereits durch jedes (verfassungsgemäße) Gesetz eingeschränkt. Über ausgestaltete und gewohnheitsrechtlich anerkannte Persönlichkeitsrechte ist es aber möglich höherrangiges Recht zu schaffen, das auch auf Gesetze wirken kann, die ansonsten die Allgemeine Handlungsfreiheit einschränken könnten. In der Rechtsanwendung ergeben sich dadurch Unterschiede.Eine andere Frage ist, ob wir dem Bundesverfassungsgericht und der richterlichen Rechtsfortbildung zugestehen sollten, Grundrechte bei Bedarf neu zu erschaffen. In einer Demokratie wäre es schöner, wenn dazu die Verfassung geändert werden müsste, aber das scheint oft ein Tabubereich zu sein.
Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG
Hallo,die Eigentumsfreiheit ist ja in Art. 14 Abs. 1 GG verankert, irgendwie ist dieses Grundrecht aber nicht so schön aufgebaut wie die anderen, insbesondere lässt sich der Schutzbereich nicht wirklich leicht erfassen. Gibt es da einen Trick, mit dem man es sich verinnerlichen könnte? Was ist eigentlich der Schutzbereich, wenn Schranken durch einfache gesetze bestimmt werden, da ist doch ein Zirkelschluss im Spiel, aber welchen Sinn macht es dann? Art 14 GG(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist [..]
Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG
Der Gesetzgeber ist durch Art 14 (1) GG gehalten überhaupt zu definieren, was Eigentum ist und wem es zusteht (Inhalts- und Schrankenbestimmungen) Insoweit beinhaltet Art. 14 I GG die institutionelle Garantie des Eigentums. Bzw. die staatliche Pflicht zur Ausgestaltung des Eigentumsrechts. Diese auf diese Weise als Eigentum über Gesetze gesicherte Rechtsposition über materielle oder immaterielle Güter ist dann auch geschützt.Im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht genau ausgestalten was Eigentum ist, weil die Eigentumsverhältnisse im Detail sehr kompliziert sein können und mit einfachgesetzlichen Regelungen verflochten sind. Das Rechtsgut, das hinter dem Art. 14 Abs. 1 GG steht ist vielleicht nicht das Eigentum sondern das Eigentumsrecht. Es könnte also eigentlich wohl eher Eigentumsrechtsfreiheit heißen.
Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG
Artikel 14 GG ist kein "leichtes" Grundrecht. Wie Ulli schon richtig sagt, ist es ein "normgeprägter Schutzbereich". Neben dem Grundeigentum und dem Eigentum an beweglichen Sachen können immer wieder Ansprüche eines Berechtigten problematisch werden. Hierbei ist zwischen zwei Leistungsarten zu unterscheiden: Diese sind einerseits Leistungen, die durch eine Leistung zuvor erworben wurden und Leistungen, die ohne eine vorherige eigene Leistung des Anspruchstellers bestehen. Die Leistungen, die durch eine vorherige Leistung erworben wurden fallen in den Schutzbereich des Art. 14 GG.Nicht in den Schutzbereich fallen rein wirtschaftliche und geschäftliche Gewinnchancen und Sitautionsvorteile, zum Beispiel die günstige Lage eines Geschäftes.Ebenfalls geschützt ist das "geistige Eigentum", wie beispielsweise Patente oder Marken.Durch Artikel 14 GG wird [..]
Kauf eines Onlineportals und Domainkauf
Angenommen ich möchte ein gut geranktes und programmiertes Karriereportal und die dazugehörige Domain von dem Entwickler kaufen. Wie könnte man dann den Kaufvertrag gestalten?Beispiel: A programmiert das topgerankte (fiktive) Karriereportal socialmedia-vacancy.de. B, der selbst eine Art Bewerbungs- und Karriereportal betreibt, möchte ein kleines Nischenboard aus dem Social Media Bereich kaufen und stößt bei seiner Recherche auf diese Seite. B fragt bei A an. A, der mangels Verkäufer- und Marketinggen nie so richtig aus dem Quark kam mit dem Portal, bietet B das Portal samt Facebook Fanpage, Twitteraccount, Online Stellenmarkt, Blog und Domain für 4.500 EUR an.Zwischen A, Gothestraße 12, 08154711 Köln, im folgenden "Verkäufer" genanntund B, Schillerstraße 65, 11880 Castrop Rauxel, ...
Kauf eines Onlineportals und Domainkauf
wie ist die Frage dazu?Kaufgegenstand:1. Domainname2. Webseite-> mit Texten, Grafiken?3. Mitgliederstamm?im Übrigen dürfte es schwer sein, eine Facebook Fan Seite oder eine Seite bei Twitter zu übertragen, da das ja Drittanbieter sind, die einen Wechsel der Person ggf. nicht oder nicht voll gestatten und niemals volle Verfügungsgewalt auf eigene Seiten einräumen. Haftungsfragen bezüglich des Betriebs solcher Angebote entgeht man am besten durch eine vorvertragliche Prüfungspflicht des Käufers, ob die Bestandteile entsprechend des eigenen Zwecks verwendbar sind."top gerankt" kann trotzdem ein fauler Apfel sein, wenn das Ranking nicht "organisch" gewachsen ist,wenn einer der wertbildenden Faktoren gerade das Ranking sein soll, dann könnte man diesbezüglich eine Feinbeschreibung in den Kaufvertrag aufnehmen, damit nicht später Enttäuschungen oder Haftungsfragen entstehen. Aus Erfahrung weiß ich, dass es Rankingmanipulationen gibt, die man...
Ernennung / Entlassung von Bundesministern
Heute wurde bekannt gegeben, dass Umweltminister Norbert Röttgen dieses Amt nicht mehr bekleiden wird. In der Presse wird dieses als "Rauswurf" bezeichnet. Das wirft die Frage auf, wer über die Kompetenz zum "Rauswurf" verfügt. Nach Artikel 64 Abs. 1 GG werden die Bundesminister vom Bundespräsidenten ernannt. Dieses erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Ebenfalls ist in Art. 64 Abs. 1 GG die Entlassung des Bundesministers normiert. Ein Bundesminister wird daher vom Bundespräsident ernannt beziehungsweise entlassen. Dieses erfolgt jedoch auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Norbert Röttgen wurde auf Vorschlag von Frau Angela Merkel vom Bundespräsidenten Joachim Gauck entlassen. Im Anschluss wurde Herr Altmaier als neuer Bundesumweltminister ins Gespräch gebracht.
Ernennung / Entlassung von Bundesministern
Grundsätzlich dürfte die Frage der Regierungsbildung wohl wirklich dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin obliegen und das auch hinsichtlich eines "Rauswurfs" allerdings besteht auch hier kein rechtliches Vakuum.Art. 64 Grundgesetz(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.(...) § 10 BundesministergesetzIm Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung findet die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam; die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden. § 19 Geschäftsordnung der BundesregierungSoll ein Beamter der Besoldungsgruppe B9 BBesO oder höherer Besoldungsgruppen entlassen, in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand versetzt werden, so ist [..]
Gesamtvertrag § 53 UrhG Pflicht zum Disziplinarverfahren
Zugunsten von Schulbuchverlagen sieht § 53 UrhG in Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 eine sogenannte "Bereichsausnahme" vor.Nach dieser ist das sonst zulässige Anfertigen von Kopien kleiner Teile eines Werkes unzulässig, wenn das Werk für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist. § 53 Abs. 3 UrhG(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen [..]
Online LL.M. in den USA
Online LL.M. in den USA bzw. im folgenden Artikel in St. Louis an der Washington University. Neu ist das Programm sicher nicht, da mittlerweile 20 US Law Schools daran teilnehmen:http://www.nationaljurist.com/content/washington-university-offer-online-llm-foreign-attorneysSicherlich nur interessant, wenn man anschließend in den USA praktizieren darf. Hierzu wird man aber weiterhin den attorney at law benötigen. Der Grund, die Fremdsprache zu vertiefen oder eine neue Kultur kennen zu lernen, tritt bei diesem Modell meines Erachtens etwas in den Hintergrund. Vielleicht ist es auch nur wieder eine weitere Option ohne großartigen "Zeitverlust" den Großkanzleibriefkopf zu pimpen. Patrick Gsell, LL.M. (NYU, online)...
Online LL.M. in den USA
http://www.llm-guide.com/article/545/online-llm-programs-learning-from-afar-but-not-alone
Urheberrecht Grafik/Icons/Cliparts aus Microsoft Office/Word
Hallo ich habe mich schon immer gefragt, in welchem Umfang man auf die Grafiken, Cliparts usw. die Microsoft Office zur Verfügung stellt, sinnvoller Weise zurückgreifen sollte. Auch an solchen kleinen Bildchen kann ja ein Urheberrecht bestehen. Wenn man eine lizensierte Version von Microsoft Office hat, dann sollte man die Grafiken vermutlich zum "üblichen Gebrauch" auch nutzen können. Aber wo endet dieses Nutzungsrecht?Ich halte die Frage wegen der Sanktionsmöglichkeit in § 106 UrhG für interessant.§ 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.
Urheberrecht Grafik/Icons/Cliparts aus Microsoft Office/Word
Vielleicht helfen Dir die Hinweise aus dem Hause Microsoft schon weiter:http://www.microsoft.com/About/Legal/EN/US/IntellectualProperty/Permissions/Default.aspx
AGB Personalvermittlung, Mäklervertrag, Auftrag...
Beschäftige mich gerade mal wieder mit der Frage, welche Rechtsnatur ein "Auftrag zur Personavermittlung hat". Klar vom Namen enthält er sicher schon Elemente des Auftrags. Ansonsten handelt es sich meines Erachtens eher um einen sogenannten Mäklervertrag nach § 652 BGB. In der Praxis verweisen Personalvermittler grds. auf die AGB. Aber gehen wir hier mal von einer Individualvereinbarung aus.Nehmen wir mal an, A beauftragt den Vermittler B einen Java Entwickler zu suchen. Bei Abschluss 20 % vom Jahresbrutto. Nachbesetzung im Falle des Ausscheidens in der Probezeit soll zunächst keine vereinbart werden. Daten sollen jeweils vertraulich behandelt werden, es sei denn, sie dienen der Rekrutierung bzw. Ansprache der Kandidaten (Teamgröße, Jahresgehalt, Aufgabenbeschreibung etc.). Eine einfache, gangbare Regelung könnte so aussehen:Auftrag zur Personalvermittlung [..]
AGB Personalvermittlung, Mäklervertrag, Auftrag...
Zitat:§ 2 Vermittlungshonorar(1) Das Honorar beträgt 20% vom zukünftigen Brutto-Jahreseinkommen des vorgeschlagenen Kandidaten. Die Einschätzung, dass es sich bei dem Vertrag um einen Maklervertrag handeln wird teile ich, denn der Auftragnehmer kann regelmäßig nur Aufwendungsersatz geltend machen beim Maklervertrag handelt es sich aber um einen Vertrag, bei dem das Geld die synallagmatische Gegenleistung darstellt. Aus diesem Grund dürfte der Auftragnehmer gegenüber dem Makler auch (zu Recht) in einigen Punkten privilegiert sein, da er seine Leistung unentgeltlich erbringt. Analogien dürften hier nur eingeschränkt möglich sein. § 652 - BGB Maklervertag(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge [..]
AGB Personalvermittlung, Mäklervertrag, Auftrag...
Kandidaten / Bewerber habe ich bei meinen Überlegungen zunächst außen vor gelassen. Geht hier nur um die Kundenseite.
AGB Personalvermittlung, Mäklervertrag, Auftrag...
Da gegen den Kandidaten/Bewerber kein Provisionsanspruch entsteht, liegt der Schwerpunkt hier dann wohl auch beim Auftrag bzw. falls im weiteren Verlauf spontan etwas mehr für den Kandidaten getan wird, als ursprünglich anberaumt war, geht es nach GoA.
AGB Personalvermittlung, Mäklervertrag, Auftrag...
GoA ist in dem Zusammenhang interessant. Fraglich, was passiert, wenn jemand eigentlich arbeit suchend ist, aber ohne seinen bewussten Willen vorgestellt wird und die AGB des Personaldienstleisters schon die Recherche und Vorstellung des Kandidaten berechnen und der Kunde nicht zahlen will. Kann man sich dann am Bewerber schadlos halten?Entspricht es dem mutmaßlichen Willen?
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