Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, hatte der Gläubiger das Recht, das Arbeitseinkommen oder das Bankguthaben des Schuldners zu pfänden. Der Gläubiger konnte so seine Ansprüche befriedigen. Der Schuldner konnte keinerlei Zahlungsvorgänge, wie zum Beispiel Mietzahlungen, Strom- und Heizungskosten etc. mehr vornehmen. Hierdurch konnte er in eine besondere Notlage gelangen.
Mit der Reform wurde das P-Konto für Privatpersonen sowie für Selbstständige eingeführt, welches wie ein normales Girokonto bei einer Bank geführt wird. Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass Bankkunden von der Bank verlangen können, dass ein vorhandenes Girokonto als P-Konto geführt wird. Die Bank richtet dann automatisch einen Pfändungsfreibetrag ein. Die Höhe des Pfändungsfreibetrages wird vom Gesetz vorgeschrieben. Bei dem P-Konto tritt der Pfändungsschutz automatisch ein, d. h. der Schuldner muss diesen Schutz nicht vor einem Gericht erwirken. Zudem muss der Schuldner gegenüber der Bank oder einem Gericht die Art der Einkünfte nachweisen. Durch den Pfändungsfreibetrag kann der Schuldner seine Geldgeschäfte, wie zum Beispiel Abhebungen, Lastschriften, Überweisungen etc. weiterführen. Wird der Pfändungsfreibetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann der restliche Betrag in den darauf folgenden Monat übertragen werden. Pro Person darf nur ein P-Konto eingerichtet werden. Auf der Bankkarte oder auf den Kontoauszügen wird von der Bank ein Vermerk eingetragen, dass es sich hier um ein P-Konto handelt. In der Regel ändert sich die Kontonummer nicht. Die Umwandlung in ein P-Konto kann persönlich in der Bank beantragt werden. Ebenso ist eine schriftliche Beantragung per Post möglich.
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