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Betriebsrat gründen: Was man dabei beachten sollte

In einem Unternehmen herrschen häufig Unstimmigkeiten über Gehalt, Urlaubszeiten oder Arbeitsstunden. Um eine optimale Vertretung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, kann ein Betriebsrat gewählt werden.

Zwischen Arbeitgebern und Angestellten gibt es nicht selten Unstimmigkeiten bezüglich betrieblicher Themen. Arbeitszeiten, Urlaubseinteilungen und die Höhe der Gehälter bieten häufig Raum für mehr oder weniger heftige Diskussionen. Manche Arbeitnehmer fühlen sich ungerecht behandelt und haben das Gefühl, sich gegen den Arbeitgeber nicht durchsetzen zu können. Um ihre Interessen besser vertreten zu können, entscheiden sie sich für die Gründung eines Betriebsrats. Dieser vertritt im Zweifelsfall die Seite des Arbeitnehmers und tritt in Verhandlung mit dem Arbeitgeber, wenn dies notwendig ist. Um die Gründung eines Betriebsrats veranlassen zu können, sollte man einige Dinge beachten.

Jedes Unternehmen kann die Gründung eines Betriebsrats durchführen, sofern dort mehr als fünf Angestellte beschäftigt sind. Dazu zählen auch Aushilfen und Auszubildende. Auch wenn der Arbeitgeber der Gründung eher skeptisch gegenübersteht, verbieten darf er sie auf keinen Fall. Auch eventuelle Kündigungen, die mit dem Betriebsrat zusammenhängen, sind nicht zulässig. Im Gegenteil: Die Mitglieder, die von ihren Kollegen in den Betriebsrat gewählt werden, genießen einen speziellen Kündigungsschutz. Ist der Betriebsrat gewählt, vertritt er ausschließlich die Interessen der Arbeitnehmer. Es handelt sich daher um eine einseitige Vertretung. Bestehen Unstimmigkeiten zwischen den Angestellten und dem Arbeitgeber, kann ersterer den Betriebsrat aufsuchen und sein Anliegen schildern. Dies ist besonders dann ratsam, wenn vorherige direkte Gespräche mit dem Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben sind. Der Betriebsrat setzt sich dann mit beiden Parteien zusammen und versucht, eine Lösung zu finden, die zunächst natürlich dem Arbeitnehmer zugute kommt, mit der aber alle Beteiligten einverstanden sind. Auch die Gleichstellung von Männern und Frauen fällt ausdrücklich in den Aufgabenbereich des Betriebsrats, zusammen mit einer allgemeinen Verbesserung der Arbeitsumstände für die Arbeitnehmer. Im Streitfall kann der Betriebsrat für die Angestellten auch Rechtswege beschreiten, sofern dies notwendig ist.

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