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Pfändungsfreies Einkommen darf nicht gepfändet werden

Ist man als Schuldner berufstätig, kann im Fall einer Privatinsolvenz ein Teil des Einkommens von Gläubigern gepfändet werden. Dies ist aber nicht zulässig, wenn das Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.

Steigen einem die Schulden über den Kopf, gibt es in manchen Fällen nur den Ausweg, eine Privatinsolvenz anzumelden. Dies bedeutet, dass man seine wirtschaftliche und finanzielle Situation offen legt und sich bereit erklärt, sich sechs Jahre lang nichts zuschulden kommen zu lassen. Ist man berufstätig, kann in diesem Fall ein Teil des Einkommens von den Gläubigern, denen man Geld schuldet, gepfändet werden. So soll sichergestellt werden, dass die Gläubiger zumindest einen Teil des geschuldeten Geldes wiederbekommen.

Dies ist aber nicht zulässig, wenn man unter dem pfändungsfreien Existenzminimum liegt. Dieses liegt bei einem Einkommen von bis zu 990 Euro monatlich bzw. 17.000 Euro jährlich. Unterhalb dieser Grenze darf nichts gepfändet werden, um einem sozialen Abstieg des Schuldners vorzubeugen. Mittlerweile fallen bereits viele Berufsgruppen, die sogenannten Geringverdiener, unter diese Einkommensgrenze. Auch bei sehr hoher Verschuldung darf der Schuldner so sein gesamtes Einkommen behalten.

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