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Privatinsolvenz beantragen: Ablauf des Verfahrens

Die Anmeldung einer Privatinsolvenz kann für den Betroffenen zu gravierenden wirtschaftlichen Einschnitten führen. Man sollte daher den Ablauf des Verfahrens kennen und wissen, welche Pflichten auf einen zukommen können.

Insolvenz

Immer mehr Verbrauchern passiert es, dass sie ihre ausstehenden Rechnungen nicht mehr begleichen können. Vor allem laufende Kosten und der Einsatz von Kreditkarten sowie Hypothekenschulden treiben viele Privatpersonen in die Insolvenz. Wer die Übersicht über seine Finanzen verloren hat und in einen Liquiditätsengpass gerät, muss eine Privatinsolvenz anmelden, die auch als Verbraucherinsolvenz bezeichnet wird. Das Verfahren ist gesetzlich genau geregelt und soll zu einem verträglichen Ausgleich zwischen den Gläubigern und dem Schuldner führen. Meistens ist es so, dass nicht nur die Forderungen eines einzelnen Gläubigers, sondern die Summe der Forderungen mehrerer Gläubiger, die an einen gestellt werden, zur Insolvenz führen.

Die Privatinsolvenz ist dazu da, die Interessen zwischen den betroffenen Parteien zum Ausgleich zu bringen. Sie kann etwa die Ansprüche der Gläubiger koordinieren und dafür Sorge tragen, dass alle Gläubiger Zahlungen erhalten, die ihrem Anteil an der Forderungsmasse entsprechen. Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass der Schuldner durch die vereinbarten Tilgungszahlungen wirtschaftlich nicht zu stark eingeschränkt wird. Er muss nach wie vor in der Lage sein, sein Leben zu finanzieren und bekommt dafür in der Regel die Hälfte seines Lohnes zugesprochen. Die andere Hälfte wird von einem Treuhänder verwaltet und an die Gläubiger verteilt. Dieser Tilgungsprozess kann bis zu fünf Jahre dauern und wird als Wohlverhaltensphase bezeichnet.

Ist die Wohlverhaltensphase einmal überstanden, kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Sie sieht vor, dass alle bis dahin nicht getilgten Schulden erlassen werden, die bis zum Eintreten des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Sämtliche Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gehören nicht dazu. Es muss außerdem zwischen der Restschuldbefreiung und einem Erlöschen der Forderungen unterschieden werden. Tatsächlich erlöschen die Forderungen nämlich nicht, sondern der Schuldner erhält bloß das Recht, die Leistung zu verweigern. Bürgschaften etwa bleiben bestehen, ohne dass der Bürge Ersatz vom Schuldner verlangen könnte.

Bevor es aber zum geregelten Insolvenzverfahren kommt, halten die Gerichte die involvierten Parteien dazu an, zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen. Es ist also möglich, dass eine Insolvenz zwar angemeldet wird, es danach aber nicht zum Insolvenzverfahren kommen muss. Falls dieses umgangen werden kann, muss auch kein Treuhänder für die Verwaltung der Einkünfte des Schuldners eingesetzt werden. Trotzdem muss auch hier die insolvente Person einen Finanzplan aufstellen, in dem Einnahmen und Ausgaben tabellarisch aufgeführt werden und der darlegt, wie die Schulden beglichen werden sollen. Der Auszahlungsplan wird den Gläubigern vorgelegt, und diese können entscheiden, ob der Plan als realistisch anzusehen ist. Wird der Plan abgelehnt, liegt es am Gericht, diesen seinerseits zu akzeptieren oder das Verfahren einzuleiten.

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http://goldblogger.de/deutschland/arbeitsoziales/meine-schulden-sind-nicht-bezahlbar.html
... schon wieder drastisch erhöht, obwohl ich eigentlich gar keine Schulden habe. Ich habe nichts auf Pump gekauft und trotzdem wächst mein Schuldenkonto stetig fort. Am besten werde ich wohl einen Privatinsolvenz Antrag stellen. ...
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