Beim Abschluss vieler Verträge muss der Kunde in die sogenannte Schufa-Klausel einwilligen. Diese gestattet es dem Unternehmen, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des potenziellen Vertragspartners einzuholen. Wer hier einen negativen Eintrag aufweist, wird in der Regel abgewiesen oder muss mit nachteiligen Sonderkonditionen rechnen. Bei der Kontoeröffnung gewähren die Banken beispielsweise keinen Dispositionskredit. Daher sollte man es am besten gar nicht zu solch einem Vermerk kommen lassen und seine Rechnungen stets pünktlich begleichen.
Eine einmalige Mahnung führt allerdings noch nicht zu einem Schufa-Eintrag. Vielmehr erinnern die meisten Unternehmen ihre Kunden bis zu drei Mal an die ausstehende Zahlung, ehe sie weitere Schritte einleiten. Diese können beispielsweise in der Beauftragung eines Inkassobüros bestehen. Auch dieses gibt dem Schuldner zum Teil noch eine letzte Chance, die Rechnung ohne Negativeintrag zu bezahlen. Spätestens, wenn man dieser Forderung nicht nachkommt, muss man jedoch mit entsprechenden Folgen rechnen. Dasselbe gilt, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet oder eine Privatinsolvenz beantragt wurde.
Ein negativer Vermerk bleibt bei der Schufa nicht dauerhaft bestehen, sondern wird spätestens zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Begleichen aller Forderungen gelöscht, in einigen Fällen sogar früher. Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht wieder die Möglichkeit, diverse Verträge abzuschließen, Konten zu eröffnen und Kredite zu beantragen. Dabei sollte man unbedingt darauf achten, sich finanziell nicht zu übernehmen, um einen erneuten Negativeintrag zu vermeiden und die eigene Kreditwürdigkeit auf lange Sicht zu verbessern. Eine sorgfältige Kalkulation ist daher unabdingbar.