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Testament: Vordruck dient lediglich als Vorlage

Im Internet sind oft Vordrucke für Testamente zu finden, die man aber nicht einfach übernehmen sollte, da nur handschriftlich verfasste Testamente rechtlich gültig sind, sofern sie nicht vom Notar beglaubigt wurden.

Zwar sind im Internet zum Teil Vordrucke für ein Testament zu finden, diese zu verwenden hat jedoch keinen Sinn, da sie nicht rechtskräftig sind. Wer möchte, dass sein Letzter Wille auch vor dem Gesetz Bestand hat, muss diesen von der ersten bis zur letzten Silbe von Hand verfassen. Außerdem muss das Schreiben das Datum und den Ort der Verfassung enthalten; die Unterschrift muss mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen erfolgen. Sind diese Merkmale nicht erfüllt, hat das Testament keinerlei Gültigkeit, sodass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Daher sollte man die Vordrucke lediglich verwenden, um nach geeigneten Formulierungen zu suchen, die man in seinem handschriftlichen Testament verwenden möchte.

Alternativ dazu kann man sich auch an einen Notar wenden und mit diesem gemeinsam ein rechtskräftiges Testament erstellen. Dieses muss nicht zwingend von Hand geschrieben werden, da die Echtheit durch die notarielle Beglaubigung bestätigt wird. Das fertige Dokument wird bis zum Eintreten des Erbfalls beim Amtsgericht hinterlegt. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament tatsächlich gefunden wird und nicht verloren geht. Allerdings fallen hierfür auch Kosten an, deren Höhe sich nach dem Wert des zu vererbenden Nachlasses richtet.

Unabhängig davon, ob das Testament bei einem Notar oder lediglich privat erstellt wurde, gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen, an die sich der Erblasser halten muss. So ist beispielsweise die komplette Enterbung eines Kindes oder Ehegatten nicht möglich, da dem Erben ein bestimmter Pflichtteil zusteht. Ausnahmen bestehen lediglich in besonders schwierigen Fällen, etwa wenn der Erbe ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat. Sollten derartige Umstände bestehen, müssen sie im Testament als Begründung für eine gewünschte Entziehung des Pflichtteils genannt werden. Allerdings hat der Enterbte die Möglichkeit, das Testament anzufechten, falls er die Enterbung für unrechtmäßig hält.

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