Ihren Ursprung hat die gesetzliche Unfallversicherung im neunzehnten Jahrhundert. Im Zuge der einsetzenden Sozialgesetzgebung wurde sie 1884 als Unfallversicherungsgesetz" eingeführt und ist bis heute in modifizierter Form in Kraft. Ziel ist es, jeden Arbeitnehmer vor beruflich bedingten Unfällen und Schäden, den sogenannten Berufskrankheiten, zu schützen. Dass es sich dabei um eine Pflichtversicherung handelt, bedeutet nicht, dass der Versicherte selbst für die Beiträge aufkommen muss. Vielmehr ist der Arbeitgeber für den Schutz seiner Angestellten zuständig. Träger sind Berufsgenossenschaften beziehungsweise Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.
Kindergartenkinder, Schüler und Studenten sind direkt pflichtversichert. Ebenso genießen Auszubildende, Beschäftigte, Landwirte, Ersthelfer bei Unfällen sowie Blutspender automatisch Versicherungsschutz. Anders gestaltet sich die Regelung bei Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für diese Berufsgruppen freiwillig. Ausgenommen sind hier allerdings Friseure, die nachweislich überdurchschnittlich häufig von berufsbedingten Krankheiten betroffen sind.
Versichert sind nicht nur Unfälle am unmittelbaren Arbeitsplatz. Auch der Weg zur und von der Arbeitsstätte sind mitversichert. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Art des Unfalls gleich ein Versicherungsfall ist. Es gibt eine Vielzahl von Einzelfällen, bei denen geklärt werden muss, dass die versicherte Tätigkeit an sich die Ursache für den Unfall war. Wird der Versicherungsschutz letztendlich wirksam, werden direkte finanzielle Leistungen (Renten) an den Versicherungsnehmer gezahlt oder es werden die Kosten für Rehabilitation übernommen."
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