Mit Eintritt in das 19. Lebensjahr haben Kinder eigentlich keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen von ihren Eltern, zumindest nicht mehr von der rechtlichen Seite her. Dennoch kann das Kind seine Eltern zu Zahlungen auffordern, da diese dem Kind einen sicheren Start ins Leben ermöglichen müssen. Der Unterhalt erfolgt dann als Barzahlung an das Kind oder aber an das Elternteil, bei dem das Kind noch lebt, falls die Eltern getrennt sind. Voraussetzung für den Barunterhalt ist, dass das volljährige Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann. Die Eltern sind also verpflichtet, während der Ausbildung oder auch während dem Studium dem Kind Unterhalt zu zahlen. Allerdings nur solange, bis ein erster Abschluss vorliegt. Entscheidet sich das Kind danach, ein weiteres Studium oder eine weitere Ausbildung antreten zu wollen, hat es keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
Die Höhe richtet sich nach den Lebensumständen des Kindes und hängt vom Einkommen beider Eltern ab. Auch wenn das Kind neben dem Studium arbeiten geht, können Eltern zum Zahlen verpflichtet werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form von Naturalunterhalt zu gewähren, also beispielsweise durch die Finanzierung einer Wohnung für das Kind.
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