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Allgemeines zur Berechnung der Umsatzsteuer-Erstattung

In einem Unternehmen werden Waren, Güter und Leistungen gekauft oder verkauft. Diese unterliegen der Umsatzsteuer. Momentan gelten in Deutschland der Regelsatz in Höhe von 19 % und der ermäßigte Satz in Höhe von 7 %.

Gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz. Hier ist unter anderem nachzulesen, wie die Umsätze eines Unternehmens und in welcher Höhe besteuert werden. Generell gilt, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen werden muss.

In einem Unternehmen wird zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer unterschieden. Wird für das Unternehmen eingekauft, beispielsweise ein neues Fahrzeug für den Betriebsgebrauch oder Material zur Herstellung eines Produktes, so wird die im Betrag enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer bezeichnet. Diese gezahlte Vorsteuer erhält der Unternehmer vom Finanzamt zurückerstattet. Verkauft das Unternehmen seine hergestellten Produkte, beispielsweise Brandschutztüren, so ist die mit dem Rechnungsbetrag erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zusammengefasst kann gesagt werden, die gezahlte Umsatzsteuer bei Eingangsrechnungen stellt eine Forderung und die erhaltene Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. Am Ende einer Rechnungsperiode, die abhängig vom Vorjahresumsatz des Unternehmens monatlich, vierteljährlich oder jährlich sein kann, wird die sogenannte Zahllast oder der Vorsteuerüberhang ermittelt. Ist die Summe der aus Ausgangsrechnungen erhaltenen Umsatzsteuer größer als die Summe der mit den Eingangsrechnungen gezahlten Vorsteuer, so spricht man von einer Zahllast. Diese muss fristgerecht an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Im umgekehrten Fall wird von einem Vorsteuerüberhang gesprochen. Das bedeutet, dass das Unternehmen eine Umsatzsteuererstattung erhält. Nachgewiesen werden diese Zahlen auf der Umsatzsteuervoranmeldung, die bei dem zuständigen Finanzamt fristgerecht eingereicht werden muss.

In der Bilanz erscheinen die Umsatzsteuerzahllast auf der Passivseite und der Vorsteuerüberhang auf der Aktivseite. Während die Zahllast für das Unternehmen eine kurzfristige Verbindlichkeit darstellt, ist der Vorsteuerüberhang eine Forderung gegenüber Finanzbehörden.

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