Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagt und eine Firma gründen möchte, dem stehen mehrere Rechtsformen zur Auswahl. Hierzu zählt auch die Kommanditgesellschaft, die einen Sonderfall der OHG darstellt. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Vorschriften zur OHG – sofern möglich – auf die KG Anwendung finden. Der Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen liegt allein in der Haftung. Während bei der OHG jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, wird bei der Kommanditgesellschaft zwischen Kommanditisten und Komplementären unterschieden. Nur Letztere haften unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage beschränkt ist. Gesellschafter einer KG können juristische und natürliche Personen sein. Aber Achtung: Nimmt die Gesellschaft vor Eintragung ins Handelsregister ihre Tätigkeit auf, haftet der Kommanditist persönlich und unbeschränkt, wenn er seine Zustimmung zum Geschäftsbeginn gegeben hat.
Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ist ein solcher gleichwohl ratsam. Neben dem Sitz der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie dem Unternehmensgegenstand sollten auch Regelungen zur Geschäftsführung, Entnahme, Beteiligung an Gewinn und Verlust und zum Ausschluss von Gesellschaftern getroffen werden. Besonderes Augenmerk ist zudem auf den Firmennamen zu legen. Dieser muss sich deutlich von anderen in demselben Ort tätigen Unternehmen unterscheiden und darf nicht über geschäftliche Verhältnisse täuschen. Mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft ins Handelsregister ist diese sodann auch im Außenverhältnis entstanden.
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