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Außergerichtliches Mahnverfahren: Verzug des Schuldners

Begleicht ein Schuldner eine ausstehende Rechnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, so kann der Gläubiger ein Mahnverfahren einleiten. Dieses kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durchgeführt werden.

Mit der Bestellung und Annahme eines Produktes erklärt sich der Käufer damit einverstanden, innerhalb der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Frist den Kaufpreis an den Verkäufer zu erstatten. Wird diese Vereinbarung nicht eingehalten, gerät der Käufer in Verzug und muss mit einer Mahnung rechnen. Eine durch das Unternehmen versandte Mahnung mit der Aufforderung zur Zahlung wird als Mahnverfahren bezeichnet, das außergerichtlich durchgeführt wird. Der Verkäufer gerät mit Eingang der Mahnung in Verzug.

In der Regel wird für die Zustellung einer Mahnung die Schriftform gewählt. In dem Schreiben wird die vom Unternehmen erbrachte Leistung inklusive Datum benannt. Auch die Rechnungsnummer und der Preis sind Teil der Mahnung. Zudem wird der Schuldner, meist mit einer Frist, erneut zur Zahlung aufgefordert. Das außergerichtliche Mahnverfahren wird genutzt, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, den Betrag auch ohne Einsatz des Gerichts zu begleichen und so die Geschäftsbeziehungen nicht zu gefährden. Meist besteht das außergerichtliche Mahnverfahren aus drei Schreiben. Die erste Mahnung dient als höfliche Zahlungserinnerung, die zweite Mahnung ist der ausdrückliche Hinweis auf die ausstehende Zahlung und in der dritten Mahnung werden dem Schuldner schließlich rechtliche Schritte angedroht.

Mit dem Eintritt des Verzugs kann ein Gläubiger auch Verzugszinsen verlangen. Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich aus dem Basiszinssatz plus einer Pauschale von fünf Prozent. Ist der Schuldner keine natürliche Person, sondern ein Unternehmen, haben die Verzugszinsen sogar eine Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz. In einigen Fällen ist es auch möglich, dass dem Gläubiger die ausstehende Zahlung höhere Kosten verursacht. Dieser Fall tritt beispielsweise bei Waren mit einem hohen Wert ein. Geht der Gläubiger in Vorkasse und finanziert die Waren durch einen Kredit, so kann er bei Verzug auch die angefallenen Kreditzinsen dem Schuldner in Rechnung stellen. Hierfür ist jedoch ein Nachweis notwendig.

Ein Gläubiger ist nicht dazu verpflichtet, das außergerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, bevor er rechtliche Schritte in Anspruch nimmt. 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung gerät der Schuldner automatisch in Verzug, der Gläubiger hat ab diesem Moment das Recht, den ausstehenden Betrag einzuklagen.

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