Einem Insolvenzverfahren muss in jedem Fall ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorangehen. Dabei wird die Gesamtschuld erfasst und jedem Gläubiger ein Angebot z. B. über eine Ratenzahlung gemacht, das im Rahmen der Möglichkeiten des Schuldners liegt. Dabei bekommt der Gläubiger zwar häufig nicht den gesamten geschuldeten Betrag gezahlt, jedoch kann die Quote höher sein als in einem Insolvenzverfahren. Der außergerichtliche Einigungsversuch wird in der Regel von einer kostenfreien Schuldnerberatungsstelle durchgeführt. Es ist auch möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, jedoch stellt sich da die Frage der Bezahlung, da der Schuldner natürlich die Kosten selbst nicht tragen kann. Es gibt zwar die Möglichkeit, eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Gericht zu beantragen, was allerdings in der Regel abgelehnt wird. Der außergerichtliche Einigungsversuch muss jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen über eine qualifizierte Stelle erfolgen.
Erst wenn eine Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Eine entsprechende Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch erhält man von der Schuldnerberatung oder dem beauftragten Anwalt. In dem Verfahren selbst wird das Vermögen des Schuldners erfasst und je nach der Höhe der Schuld und nach Abzug der Kosten für das Verfahren an die Gläubiger ausgezahlt. Nur die unpfändbaren Gegenstände verbleiben beim Schuldner. Eine Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, betrifft nur Privathaushalte und wird gegenüber der herkömmlichen Insolvenz in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt.