Wird eine Rechnung nicht spätestens innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von 30 Tagen nach Rechnungseingang beglichen, stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu. Diese dürfen auch dann berechnet werden, wenn der Schuldner nicht angemahnt wurde. Ein Unternehmen kann aber auch ein kürzeres Zahlungsziel vorgeben, in der Regel beträgt dies 14 Tage. Privatkunden müssen in den Geschäftsbedingungen oder auf der Rechnung explizit auf die Länge der Zahlungsfrist hingewiesen werden. Bei einer Rechnung, die einem Unternehmen gestellt wird, ist dieser Hinweis nicht notwendig.
Die Frist gilt ab Eingang der Rechnung. Dieser ist aber nicht immer leicht nachzuweisen. Da die Rechnung meist zusammen mit den bestellten Waren an den Kunden übergeben wird, kann der mit Unterschrift bestätigte Wareneingang gleichzeitig als Rechnungseingang bewertet werden. Kann der Gläubiger den Wareneingang nicht nachweisen, sollte eine Mahnung per Einschreiben an den Gläubiger versandt werden, um mit dieser den Verzug nachzuweisen.
Die Höhe der Verzugszinsen wird durch den Basiszinssatz, den die Bank des Bundes festlegt, berechnet. Auf diesen Basiszinssatz kommen bei Verbrauchern noch zusätzlich drei Prozent Verzugszinsen, bei Unternehmen dagegen noch acht Prozent drauf.
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